§ 21
Festlegung von Aufzuchtgewässern
(1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten Teile eines Fischereirevieres mit Bescheid als Aufzuchtgewässer festzulegen, wenn dies zur Erreichung der Ziele einer geordneten Fischereiwirtschaft erforderlich ist und die betreffenden Teile eines Fischereirevieres aufgrund ihrer Beschaffenheit und Größe, ihres Nahrungsangebotes sowie der sonstigen natürlichen Gegebenheiten in besonderem Maß die Voraussetzungen für die Selbstvermehrung von Wassertieren bieten. Die Festlegung ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für die Festlegung weggefallen sind.
(2) In Aufzuchtgewässern darf der Fischfang nicht ausgeübt werden. Sonstige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten dürfen nur ausgeübt werden, wenn durch sie keine Gefährdung oder erhebliche Beunruhigungen der Brut oder der Jungfische zu erwarten ist.
(3) Der Fischereiausübungsberechtigte hat Aufzuchtgewässer durch Hinweistafeln ausreichend zu kennzeichnen.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 21
…§ 21 Festlegung von Aufzuchtgewässern (1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des Fischereiausübungsberechtigten oder des Fischereirevierausschusses nach Anhörung des Landesfischereiinspektors und des Fischereiberechtigten…
§ 20
…des Fischfanges in Teilen des Fischereirevieres; c) die Beschränkung der Zahl der auszugebenden Fischereierlaubnisscheine; d) die Festlegung von bestimmten Teilen des Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21). (3) Kommt ein Fischereiausübungsberechtigter den Verpflichtungen nach Abs 1 und Abs 2 erster Satz nicht nach, hat ihm die Landesregierung - unbeschadet der Besatzpflicht nach §…
§ 49 § 49
…Überwachung der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereireviere (§ 20 Abs. 1); h) die Antragstellung an die Bezirksverwaltungsbehörde betreffend die Festlegung von Aufzuchtgewässern (§ 21 Abs. 1) und die Antragstellung an die Landesregierung betreffend die Bewilligung einer Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Elektrofanggeräten (§ 35 Abs. …
§ 52 § 52
…innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung vollständig zu übermitteln; bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist gegebenenfalls die Festlegung von Teilen eines Fischereirevieres als Aufzuchtgewässer (§ 21) Bemessungsgrundlagen mindernd zu berücksichtigen. (4) Der Fischereirevierausschuss hat mit Verordnung die Höhe der Revierbeiträge unter Bedachtnahme auf den mit der Besorgung der Aufgaben des Fischereirevierverbandes…
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