§ 18
Unterverpachtung
(1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn
a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist,
b) der Unterpächter die Voraussetzungen nach § 17 erfüllt und
c) die Unterverpachtung den Interessen einer geordneten Fischereiwirtschaft (§ 20 Abs 1) nicht widerspricht.
(2) Die §§ 15 und 16 gelten für Unterpachtverträge sinngemäß.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 18
…§ 18 Unterverpachtung (1) Die Unterverpachtung der Berechtigung zur Ausübung der Fischerei ist nur zulässig, wenn a) die Unterverpachtung im Fischereipachtvertrag vorgesehen ist, b) der Unterpächter die…
§ 63 § 63
…Anzeige eines Fischereipachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 15 Abs. 3 unterläßt; g) die Anzeige eines Unterpachtvertrages an die Bezirksverwaltungsbehörde nach § 18 Abs. 2 unterläßt; h) der Verpflichtung zur nachhaltigen Bewirtschaftung eines Fischereirevieres nach § 20 Abs. 1 nicht nachkommt; i) Vorschreibungen nach den…
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