§ 16
Pachtdauer und Pachtjahr
(1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre.
(2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 16
…§ 16 Pachtdauer und Pachtjahr (1) Die Pachtdauer von Fischereipachtverträgen beträgt mindestens fünf Jahre. (2) Das Pachtjahr dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Jahres.…
§ 65
…Festlegung der Fischgewässer als Eigenreviere nach § 8 dieses Gesetzes mit Bescheid aufzuheben. (2) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Pachtreviere nach § 16 des Fischereigesetzes 1951 darstellen, gelten als Gemeinschaftsreviere nach § 7 dieses Gesetzes. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß. (3) Fischgewässer, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens…
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