§ 13
Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren
In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
…§ 13 Ausübung der Fischerei in Eigenrevieren In Eigenrevieren steht die Berechtigung zur Ausübung der Fischerei dem Fischereiberechtigten zu.…
Rückverweise