§ 10
Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten
Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.
K-FG · Kärntner Fischereigesetz-K-FG
§ 10
…§ 10 Anzeigepflicht betreffend die Änderung von Fischereirechten Der Erwerb von Fischereirechten ist vom neuen Fischereiberechtigten der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Fischereirevierverband innerhalb eines Monats schriftlich anzuzeigen.…
§ 63 § 63
…in Teilen eines Fischereirevieres, die als Aufzuchtgewässer festgelegt sind, den Fischfang ausübt oder dort nach § 21 Abs. 2 unzulässige fischereiwirtschaftliche Tätigkeiten ausübt; k) nicht standortgerechte Wassertiere in einem Fischgewässer ohne Bewilligung nach § 23 Abs. 2 aussetzt; l) den Fischfang ausübt, ohne Inhaber einer gültigen Jahresfischerkarte…
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