(1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zuläßt, zu ermöglichen.
(2) Für die durch eine unvorhergesehene Rückberufung vom Erholungsurlaub verursachten Reisen sind die Reisekosten nach dem IV. Teil zu vergüten.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 81 § 81Unterbrechung des Erholungsurlaubesund Verhinderung des Urlaubsantrittes
…§ 81 Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes (1) Die kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der…
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