§ 75 § 75Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaubes gestattet werden.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 107 § 107Anwendung des AVG und des Zustellgesetzes
… 3, §§ 63 bis 67, 68 Abs. 2 und 3, § 73 Abs. 2 und 3, §§ 75 bis 79a sowie 2. das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, anzuwenden.…
§ 75 § 75Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche
…§ 75 Vorgriff auf künftige Urlaubsansprüche Dem Beamten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten…
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