(1) Der Beamte darf aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).
(2) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, darf der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, dass
a) er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist, oder
b) er von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtende Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufnimmt (Rufbereitschaft).
Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen. (5) §§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.…
§ 157 § 157Bereitschaftsentschädigung
…seiner dienstfreien Zeit erreichbar zu halten, oder von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Rufbereitschaft nach § 50 Abs. 2), gebührt hiefür anstelle der in §§ 153 bis 156 bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung. (3) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigung hat mit…
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