(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist, außer Betracht.
(3) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 2 sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung des Beamten zulässig. Dem Beamten, der nicht bereit ist, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Der Leiter einer Dienststelle ist verpflichtet, aktuelle Listen über Beamte zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Dienstbehörde vorzulegen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 1 § 1Anwendungsbereich
…Anwendung findet. (4) Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Landeslehrer und die Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen ausgenommen. (5) §§ 48a bis 48f und § 50 finden keine Anwendung auf Beamte, soweit diese in Betrieben beschäftigt sind.…
§ 48a § 48aHöchstgrenzen der Dienstzeit
(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten. (2) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen der Beamte vom Dienst befreit…
§ 48f § 48fAusnahmebestimmungen
…1) Die §§ 48a, 48c, 48d und § 48e Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf 1. Beamte im Sekretariat eines Mitgliedes der Landesregierung, im Klub…
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