(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den §§ 244 Abs. 2, 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen
(2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt
1. für jede Halbwaise 24 Prozent,
2. für jede Vollwaise 36 Prozent der Nebengebührenzulage, die dem Beamten im Ruhestand jeweils gebühren würde.
(3) entfällt.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 293 § 293Nebengebührenzulage zum Unterhaltsbeitrag
…das sich aus dem Verhältnis zwischen dem der Bemessung zugrunde liegenden Versorgungsgenuß (zuzüglich einer allfälligen Versorgungsgenußzulage) und dem Unterhaltsbeitrag ergibt. Die Bestimmungen des § 292 gelten sinngemäß. (3) Dem Angehörigen eines entlassenen Beamten gebührt zum Unterhaltsbeitrag eine monatliche Nebengebührenzulage, wenn der Beamte im Falle der mit Ablauf des Entlassungstages erfolgten…
§ 292 § 292Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Versorgungsgenuß
(1) Für die Berechnung der Nebengebührenzulage zum Witwen(Witwer)versorgungsgenuss ist der sich aus den §§ 244 Abs. 2, 244 a Abs. 1 und 244 b Abs. 1 ergebende Hundertsatz heranzuziehen (2) Die Nebengebührenzulage zum Waisenversorgungsgenuß beträgt 1. für jede Halbwaise 24 Prozent, 2. für jede Voll…
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