Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 232 angeführten Personen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 286 § 286Begriffsbestimmungen
…VI. Teil Nebengebührenzulagen § 286 Begriffsbestimmungen Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 232 angeführten Personen.…
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