(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften.
(2) Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuss die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat.
(3) Der Waise gebührt zum Waisenversorgungsgenuß eine Zulage im Ausmaß der für ein Kind vorgesehenen Kinderzulage.
(4) Eine Zulage nach Abs. 2 oder 3 gebührt insoweit nicht, als der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner oder die Waise eine Kinderzulage oder eine gleichartige Zulage von einer anderen Stelle erhält.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 253 § 253Kinderzulage
(1) Dem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Kinderzulage nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften. (2) Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden eingetragenen Partner, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Die…
§ 269 § 269Erhöhung wiederkehrender Leistungen
…1) Die Landesregierung wird ermächtigt, die nach dem V. und VI. Teil dieses Gesetzes gebührenden wiederkehrenden Leistungen, mit Ausnahme der Zulagen nach §§ 253 und 254, entsprechend den Bestimmungen des Abs. 2 mit Verordnung zu erhöhen. (2) Die Erhöhung nach Abs. 1 hat entsprechend den folgenden Bestimmungen zu erfolgen…
§ 242a § 242aBeitrag
…2.1.1963 1,28 2.1.1964 1,10 2.1.1965 0,92 2.1.1966 0,73 2.1.1967 0,55 2.1.1968 0,37 2.1.1969 0,18 2.1.1970 0,00 (3) Die Kinderzulage und die Zulage gemäß § 253 Abs. 3 bleiben für die Bemessung des Beitrages außer Betracht. (4) Der der Kinderzulage und der der Zulage gemäß § 253 Abs. …
§ 277 § 277Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen und Hinterbliebeneneines entlassenen Beamten
…entlassenen Beamten sind die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. (4) Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 253 bis 269 sinngemäß anzuwenden. (5) Der Unterhaltsbeitrag und die nach diesem Teil gebührenden Zulagen bilden zusammen den Unterhaltsbezug .…
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