§ 244c § 244centfällt
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 244e § 244eVorschüsse auf den Witwen- und Witwerversorgungsbezug
…voraussichtlich nach § 244 oder § 244b ein zahlbarer Versorgungsgenuss ergeben und eine Verminderung des Prozentsatzes des Versorgungsbezuges auf Null nach § 244c nicht eintreten wird. Die Vorschüsse dürfen den sich voraussichtlich ergebenden Versorgungsbezug und die dazu gebührende Sonderzahlung nicht überschreiten. (2) Die nach Abs. 1 gewährten…
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