(1) 76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage.
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach § 15 Abs. 1 iVm § 15 Abs. 5 bewirken hätte können, ist das Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage um 0,1667 Prozentpunkte pro Monat zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(3) Bei einer Ruhestandsversetzung nach § 15b beträgt das Ausmaß der Kürzung abweichend von Abs. 2 0,14 Prozentpunkte pro Monat.
(4) Eine Kürzung iSd Abs. 2 findet nicht statt, wenn
1. der Beamte im Dienststand verstorben ist, oder
2. wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit überwiegend auf einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit zurückzuführen ist und dem Beamten aus diesem eine Versehrtenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung gebührt, oder
3. wenn der Beamte im Besitz einer rechtskräftig festgestellten Begünstigung nach § 14 Abs. 1 oder 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/ 1970, oder eines Behindertenpasses nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990, ist, in dem eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 vH festgestellt wird .
(5) Wird der Landesregierung binnen einem Jahr nach Rechtskraft der Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 14) vom Beamten eine rechtskräftige Feststellung oder ein Behindertenpass iSd Abs. 4 Z 3 vorgelegt, so hat die Landesregierung die Höhe des Ruhegenusses des Beamten neu zu bemessen, wenn das Vorliegen des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 eine Erhöhung des Ruhegenusses bewirken würde. Die Entscheidung über die neue Bemessung des Ruhegenusses wird mit dem der Vorlage des Bescheides oder des Erkenntnisses oder des Behindertenpasses iSd Abs. 4 Z 3 folgenden Monatsersten wirksam.
(6) Die Ruhegenussbemessungsgrundlage darf 58 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 238 § 238Ausmaß des Ruhegenusses
…0,167 Prozent der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. (2) Der Ruhegenuss darf 1. die Ruhegenussbemessungsgrundlage nach § 236a Abs. 1, 2, 3 und 6 nicht übersteigen und 2. 36 % der Ruhegenussberechnungsgrundlage nicht unterschreiten.…
§ 236a § 236aRuhegenussbemessungsgrundlage
(1) 76% der Ruhegenussberechnungsgrundlage bilden die volle Ruhegenussbemessungsgrundlage. (2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung …
§ 290 § 290Bemessungsgrundlage und Ausmaß der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß
…im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebührenzulage geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V ergibt. Liegt dem Ruhegenuß eine gemäß § 236a Abs. 2 gekürzte Ruhegenußbemessungsgrundlage zugrunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenußbemesungsgrundlage entspricht. (3…
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