(1) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Partner, die Kinder und der frühere Ehegatte oder der frühere eingetragene Partner des verstorbenen Beamten.
(2) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem verheiratet gewesen ist. Überlebender eingetragener Partner ist, wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem in eingetragener Partnerschaft gelebt hat.
(3) Kinder sind
a) die ehelichen Kinder,
b) die legitimierten Kinder,
c) die Wahlkinder,
d) die unehelichen Kinder und
e) die Stiefkinder.
(4) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist. Früherer eingetragener Partner ist, wessen eingetragene Partnerschaft mit dem Beamten aufgelöst oder für nichtig erklärt worden ist.
(5) Angehörige sind die Personen, die im Falle des Todes des Beamten Hinterbliebene wären.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 286 § 286Begriffsbestimmungen
…Hinterbliebene und Angehörige im Sinne dieses Abschnittes sind die im § 232 angeführten Personen.…
§ 147 § 147Kürzung und Entfall der Bezüge
…b gelten. (12) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 3 Z 5 gebühren den Angehörigen im Sinn des § 232 Abs. 5 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall des Todes des Beamten Anspruch…
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