(1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln, sie erweitern und vertiefen.
(2) Die Arten der dienstlichen Ausbildung sind
1. die Grundausbildung,
2. die berufsbegleitende Fortbildung und
3. die Schulung von Führungskräften.
(3) Die dienstliche Ausbildung hat in Form von Ausbildungsveranstaltungen, Seminaren, Lehrgängen, e-learning-Systemen, Traineeprogrammen, Schulungen am Arbeitsplatz, praktischen Verwendungen, Selbststudien oder anderen geeigneten Formen zu erfolgen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 166 § 166Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes
…§ 166 Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (1) Dem Beamten, der bei einer Behörde oder Dienststelle beschäftigt ist, die in der Anlage 2 des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976…
§ 23 § 23Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung
…2. Abschnitt Dienstliche Ausbildung § 23 Ziel und Arten der dienstlichen Ausbildung (1) Die dienstliche Ausbildung soll dem Beamten die für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten…
§ 151 § 151Nebengebühren
…die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163), 12. (entfällt) 13. die Jubiläumszuwendung (§ 165), 14. die Vergütung nach § 23 des Volksgruppengesetzes (§ 166), 15. die Ausgleichszulage (§ 166b). (1a) Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
… 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9. Gefahrenzulagen nach § 161, 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162, 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz, 12. Ausgleichzulagen nach § 166b Abs. 7. Die Bemessungsgrundlage darf die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Abs. 9 nicht überschreiten. (9) Die…
Rückverweise