(1) Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden gebührt keine Tagesgebühr.
(2) Die Höhe der Tagesgebühr beträgt:
a) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als fünf bis zwölf Stunden: 10,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 11,50 Euro,
b) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als zwölf bis 24 Stunden: 20,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 23,-- Euro.
(3) Wird die Verpflegung des Beamten durch Dritte unentgeltlich beigestellt oder ist die Verpflegung im Fahrpreis oder in anderen vom Dienstgeber zu ersetzenden Aufwendungen bereits enthalten, ist die nach Abs. 2 gebührende Tagesgebühr jeweils für das Mittagessen und das Abendessen um 10,-- Euro zu kürzen.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 197 § 197Tagesgebühr
(1) Für Dienstreisen mit einer Dauer von bis zu fünf Stunden gebührt keine Tagesgebühr. (2) Die Höhe der Tagesgebühr beträgt: a) bei einer Dienstreise in der Dauer von mehr als fünf bis zwölf Stunden: 10,-- Euro, für Bedienstete in handwerklicher Verwendung im Straßendienst 11,50 Euro, b) bei eine…
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