§ 192 § 192Fahrkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen
In Kraft seit 01. Januar 1995
Up-to-date
Bei Flug- oder Schiffsreisen werden nur die Kosten der jeweils billigsten Klasse vergütet, es sei denn, daß diese nachweisliche bereits ausgebucht gewesen ist.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 192 § 192Fahrkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen
…§ 192 Fahrkostenvergütung bei Flugzeugen und Schiffen Bei Flug- oder Schiffsreisen werden nur die Kosten der jeweils billigsten Klasse vergütet, es sei denn, daß diese nachweisliche bereits…
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