(1) Für Beamte, die Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister sind, gilt § 17 Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(2) Eine Dienstfreistellung darf nicht gewährt werden, wenn
1. die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist oder
2. der Beamte eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt.
(3) Die Dienstfreistellung darf bis zum Ausmaß der Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten gewährt werden. Die Dienstfreistellung darf nur in vollen Stunden gewährt werden. Dienstfreistellungen und Dienstplanerleichterungen dürfen nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führen.
(4) Die Dienstfreistellung soll im Monatsdurchschnitt eines Kalenderhalbjahres 78 Stunden nicht überschreiten. In einer Kalenderwoche darf höchstens die Hälfte der als Monatsdurchschnitt festgelegten Dienstfreistellung in Anspruch genommen werden.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 147 § 147Kürzung und Entfall der Bezüge
…Dienstbezüge iSd Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. (10) entfällt. (10a) Der Bezug eines Beamten, der freie Zeit nach § 17a in Anspruch nimmt, ist aliquot im Verhältnis zur in Anspruch genommenen freien Zeit zu kürzen. Das Ausmaß der in Anspruch genommenen freien Zeit ist jeweils…
§ 19 § 19Außerdienststellung
…ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
…§ 147 Abs. 11 ergibt. (2b) Für jene Kalendermonate der ruhegenußfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte eine Dienstfreistellung für Gemeindemandatare nach § 17a unter anteiliger Kürzung seiner Bezüge nach § 147 Abs. 10a in Anspruch genommen hat, hat der Beamte einen Pensionsbeitrag auch von den entfallenden…
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