(1) Der Beamte, der
1. Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präsident des Rechnungshofes, Präsident des Nationalrates, Obmann eines Klubs des Nationalrates (im Fall der Bestellung eines geschäftsführenden Obmannes dieser), Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung (in Wien der Bürgermeister oder Amtsführende Stadtrat), Leiter des Landesrechnungshofes oder
2. 2.
a) Mitglied des Europäischen Parlaments
b) der Kommission der Europäischen Gemeinschaften
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen.
(2) Der Beamte, der Mitglied eines Gemeinderates, eines Gemeindevorstandes (Stadtrates, Stadtsenates) oder Bürgermeister ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er dies beantragt; in diesem Fall ist § 17a nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenußfähige Landesdienstzeit. Im Übrigen ist sie für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 146 § 146Überstellung
…ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Verwendungsgruppe. (1a) Während der Zeit eines Karenzurlaubes oder einer Außerdienststellung (§ 17 Abs. 3, § 19) ist eine Überstellung unzulässig. (1b) Auf die für eine Überstellung erforderliche Zeit einer bestimmten Verwendung sind Zeiten eines Karenzurlaubes und einer Außerdienststellung nach §§…
§ 22a § 22aAufrechterhaltung bestehender Dienstverhältnisse
…Das Dienstverhältnis zum Land bleibt a) durch die Einberufung (Zuweisung) zum Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst (§§ 19 und 37 Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, § 6a Zivildienstgesetz, BGBl. Nr. 679/1986), b) während der Zeit eines…
§ 17 § 17Dienstfreistellung und Außerdienststellung wegen Ausübung eines Mandatesim Nationalrat, im Bundesrat oder in einem Landtag
…1) Soweit in § 19 Z 1 nicht anderes bestimmt ist, ist dem Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist, die zur Ausübung seines Mandates…
§ 144 § 144Hemmung der Vorrückung
…Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten; 3. durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz…
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