(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, besonders geregelt.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151Nebengebühren
… 158), 7. die Belohnung (§ 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9. die Gefahrenzulage (§ 161), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163), 12. der Fahrtkostenzuschuß (§ 164), 13. die Jubiläumszuwendung (§ 165), 14. die Vergütung nach § 23…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
… 158, 7. Belohnungen nach § 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9. Gefahrenzulagen nach § 161, 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162, 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz, 12. Ausgleichzulagen nach § 166b Abs. 7. Die Bemessungsgrundlage darf die jeweilige monatliche Höchstbeitragsgrundlage nach Abs…
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