Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel kann die Landesregierung besondere Leistungen eines Beamten durch Belohnungen abgelten, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind. Die Landesregierung kann Belohnungen auch aus sonstigen besonderen Anlässen gewähren.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 151 § 151Nebengebühren
… 155), 4. die Journaldienstzulage (§ 156), 5. die Bereitschaftsentschädigung (§ 157), 6. die Mehrleistungszulage (§ 158), 7. die Belohnung (§ 159), 8. die Erschwerniszulage (§ 160), 9. die Gefahrenzulage (§ 161), 10. die Aufwandsentschädigung (§ 162), 11. die Fehlgeldentschädigung (§ 163), 12…
§ 167 § 167Pensionsbeitrag
… 155, 4. Journaldienstzulagen nach § 156, 5. Bereitschaftsentschädigungen nach § 157, 6. Mehrleistungszulagen nach § 158, 7. Belohnungen nach § 159, 8. Erschwerniszulagen nach § 160, 9. Gefahrenzulagen nach § 161, 10. Aufwandsentschädigungen nach § 162, 11. Vergütungen nach § 23 Volksgruppengesetz…
Rückverweise