(1) Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite Gehaltsstufe der Dienstklasse III erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März bzw. 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Landesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 305b § 305bGeltungsbereich einzelner Bestimmungen
…Bei Beamten iSd Art. II Abs. 5 bis 7 des Landesgesetzes LGBl. Nr. 74/1995 ist bei der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages § 145 Abs. 1 K-DRG 1994, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 60/2019, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Obergrenze von drei Jahren in § 145 Abs. 1 Z…
§ 184 § 184Dienstalterszulage, Dienstzulage, Zeitvorrückung, Beförderung, Überstellung
…Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen. (2) Der Beamte der Verwendungsgruppe P…
§ 146 § 146Überstellung
…mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden. (9) Ist der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen…
§ 144 § 144Hemmung der Vorrückung
…§ 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974. (2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 143 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen. (3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem…
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