Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 137 § 137Zuständigkeit
…§ 137 Zuständigkeit Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens ist die Disziplinarkommission zuständig, die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beschuldigten aus dem Dienststand zuständig war.…
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