(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter“).
(2) Die Landesregierung kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.
K-DRG 1994 · Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 - K-DRG 1994
§ 13 § 13Übertritt in den Ruhestand
…§ 13 Übertritt in den Ruhestand (1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand („gesetzliches Pensionsalter…
§ 95 § 95Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden
…§ 95 Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden Die Aufhebung oder Abänderung von Bescheiden der Leistungsfeststellungskommission 1. gemäß § 13 Abs. 1 DVG, BGBl.Nr. 29/1984, und 2. gemäß § 68 Abs. 2 AVG obliegt abweichend von § 13 Abs…
§ 48f § 48fAusnahmebestimmungen
…eines Mitgliedes der Landesregierung, im Landtagsamt, in einem Landtagsklub oder in einer Interessengemeinschaft von Abgeordneten verwendete Beamte, 2. Beamte in leitenden Funktionen iSd § 13 Abs. 1 Kärntner Objektivierungsgesetz, LGBl. Nr. 98/1992, auf den Direktor des Kärntner Landesrechnungshofes und den Direktor des Kärntner Landesarchives, und auf sonstige…
§ 8 § 8Ernennung im Dienstverhältnis
…rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens die vorbehaltene Ernennung mit Rückwirkung bis zum Tage des Vorbehaltes vollzogen werden. (4) Ernennungen auf Planstellen einer Leitungsfunktion nach § 13 Kärntner Objektivierungsgesetz (K-OG), LGBl. Nr. 98/1992, erfolgen befristet oder unbefristet nach den Bestimmungen des Kärntner Objektivierungsgesetzes.…
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