(1) Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern,
bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,
bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,
bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,
bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,
bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern
und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.
(2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 FAG 2024 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.
(3) Verringert sich die im Abs. 1 vorgesehene Zahl von Gemeinderatsmitgliedern und ist die Nachbesetzungsmöglichkeit ausgeschaltet (§ 83 Abs. 6 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002), so ist diese verringerte Zahl den für die Beschlußfähigkeit, die Beschlußfassung und für Wahlen gesetzlich vorgesehenen Anwesenheitsvoraussetzungen sowie den in § 35 Abs. 1, § 51 Abs. 4 und § 66 Abs. 1 vorgesehenen Mehrheiten solange zugrunde zu legen, als noch mehr als die Hälfte der in Abs. 1 vorgesehenen Zahl von Gemeinderatsmitgliedern vorhanden ist.
K-AGO · Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
§ 18 § 18
(1) Der Gemeinderat setzt sich zusammen in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern aus 11 Mitgliedern, bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern, bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern, bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern, bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern, bis zu 20.000 Einwohnern …
§ 16 § 16
…kann vom Gemeinderat widerrufen werden, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. (3) Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird. (4) Die Ernennung zum Ehrenbürger und der Widerruf einer solchen Ernennung bedarf der Zustimmung von…
§ 17 § 17
…der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird. (3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.…
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