(1) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen werden, ist jeder Jagdinhaber verpflichtet, den innerhalb seiner Jagdgebiete während der Jagdperiode bzw. seiner Jagdpacht an Grund und Boden, an den land- und forstwirtschaftlichen Kulturen oder an deren noch nicht eingebrachten Erzeugnissen
a) bei Ausübung der Jagd von ihm selbst, von seinen Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Treibern sowie durch die Jagdhunde dieser Personen verursachten Schaden (Jagdschaden),
b) von Wild einschließlich dem aus Wildgehegen und Wintergattern ausgebrochenen, dort gehegten Wild mit Ausnahme der Beutegreifer
verursachten Schaden (Wildschaden), soweit dieser nicht auf Grundstücken entstanden ist, auf denen die Jagd ruht, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetz zu ersetzen.
(2) Dem zum Ersatz von Jagd- und Wildschäden Verpflichteten steht es jedoch frei, wenn er Ersatz geleistet hat, gegen den unmittelbar Schuldtragenden im ordentlichen Rechtsweg Rückgriff zu nehmen.
(3) Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, sind nach den folgenden Bestimmungen vom Land zu ersetzen. Im Verfahren tritt dabei die Landesregierung an die Stelle des Jagdinhabers.
(4) Wildschäden, die in der Umgebung von Sonderschutzgebieten im Nationalpark Hohe Tauern (§ 6 des Gesetzes über die Errichtung des Nationalparks Hohe Tauern im Land Salzburg) entstanden und durch die im Sonderschutzgebiet geltenden besonderen jagdlichen Bestimmungen verursacht worden sind, sind vom Salzburger Nationalparkfonds zu ersetzen. Der Nationalparkfonds tritt dabei im Verfahren an die Stelle des Jagdinhabers.
(5) Für Schäden, die ganzjährig geschonte Beutegreifer oder Vögel durch das Töten von Haus- und Hoftieren oder Fischen verursachen, kann das Land als Träger von Privatrechten Ersatz leisten.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 122 Jagdhaftpflicht- und Jagdunfallversicherung
…Gebrauch von Jagdwaffen und Munition hiefür sowie von Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten, durch Bestand und Benutzung von Jagdanlagen mit Ausnahme von Wildschäden (§ 91 Abs 1 lit b) oder durch Jagdschutzorgane in Ausübung ihres Amtes verursacht werden. Im Rahmen der Jagdunfallversicherung sind die Besitzer von Jahresjagdkarten gegen…
§ 94 Geltendmachung von Jagd- und Wildschäden
…Feldkulturen sind vom Geschädigten innerhalb einer Woche, nachdem ihm der Schaden bekannt geworden ist, bei jenem Jagdinhaber bzw. früheren Jagdinhaber (Bevollmächtigten), der nach § 91 Abs. 1 für den Schaden haftet, oder dessen Bevollmächtigten unter Angabe von Schadensort, Schadensart und Schadensausmaß geltend zu machen. Kommt innerhalb von zwei Wochen…
Rückverweise