(1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden.
(2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen die Grundsätze des § 3 nicht beeinträchtigt werden. Vor Erteilung der Bewilligung ist die Salzburger Jägerschaft zu hören.
(3) Werden Wildtiere ohne Bewilligung gemäß Abs 1 oder Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, ohne Bewilligung gemäß Abs 4 oder sonstige, dem Wild gefährliche Tiere ausgesetzt, kann die Jagdbehörde den Fang oder Abschuss verfügen.
(4) Tiere aus Wildtierzuchtgattern, welche nicht als Wild im Sinne des § 4 gelten, dürfen weder in Wildgehege noch in die freie Wildbahn ausgesetzt werden. Ausgenommen davon sind bewilligte Aussetzungen zum Bestandeswiederaufbau nach Tierseuchen oder zur Blutauffrischung.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 73 Aussetzen von Wild
…Aussetzen von Wild § 73 (1) Wild darf nur vom Jagdinhaber und nur mit Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. (2) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen…
§ 115 Befugnisse und Pflichten
…Verfahren wegen eines Verstoßes gegen dieses Gesetz von Bedeutung sein könnte; 4. im Auftrag der Jagdbehörde Wild zu fangen oder zu töten (§§ 73 Abs 3, 152 Abs 2); 5. verhältnismäßigen und angemessenen Zwang anzuwenden, um die ihnen mit den Z 1 bis 3 sowie mit…
§ 149 Anhörung des Salzburger Nationalparkfonds
…Wildwintergatter), § 68 (Wildgehege) § 72 Abs 1 (Fangen von Wild), § 72a Abs 2 (Verwendung von Fangvorrichtungen, die Tiere töten sollen), § 73 (Aussetzen von Wild), § 74 (Vorkehrungen gegen Wildseuchen)und § 104b (Ausnahmen von den Schutzbestimmungen im Einzelfall).…
§ 155 Wildökologischer Fachbeirat
…nach folgenden Bestimmungen zu hören: § 54 Abs. 1 (Schonzeiten), § 58 (Wildbehandlungszonen), § 67 Abs. 1 (Wildwintergatter), § 73 Abs. 2 (Aussetzen von Wild), § 107 (Habitatschutzgebiete), § 108 (Wildbiotopschutzgebiete).…
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