Auswirkungen des Todes des Pächters auf das Pachtverhältnis
(1) Die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eines Jagdleiters an die Jagdbehörde der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklärt wird, das Pachtverhältnis bis zur Beendigung des Nachlaßverfahrens vorläufig fortsetzen zu wollen. Die §§ 25 Abs. 5 und 27 gelten sinngemäß.
(2) Wurde eine Erklärung nach Abs. 1 abgegeben, so treten die Erben, soweit sie gemäß der §§ 25 und 26 zur Pacht geeignet sind, in den Pachtvertrag ein, wenn sie innerhalb eines Monates nach rechtskräftiger Einantwortung des Nachlasses der Jagdkommission gegenüber schriftlich erklären, die Pacht fortsetzen zu wollen. Andernfalls erlischt das Pachtverhältnis mit Ablauf dieser Frist.
JG · Jagdgesetz 1993
§ 36 § 36
Auswirkungen des Todes des Pächters auf das Pachtverhältnis (1) Die Pachtung einer Gemeinschaftsjagd erlischt drei Monate nach dem Tod des Pächters, sofern nicht innerhalb dieser Frist von der zur Vertretung des Nachlasses berufenen Person unter spätestens gleichzeitiger Anzeige der Bestellung eine…
§ 156 Mitwirkung der Bundespolizei
… 41 Abs 1, 47 Abs 1 und 158 Abs 1 Z 1, 3, 4 und 6 im Umfang des § 36 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes mitzuwirken.…
JG. · Jagdgesetz
§ 36
(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung Schonzeiten für das Wild festzusetzen, soweit dies erforderlich ist, a) um einen dem § 3 entsprechenden Wildbestand zu erreichen und zu erhalten. Auf die Interessen des Tierschutzes ist hiebei Bedacht zu nehmen. Wenn die jagdlichen Verhältnisse dies erfo…
§ 66a § 66a*)Einzelfallentscheidungen, Beschwerderecht
…B-VG) wegen der Verletzung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften zu erheben: a) eine mit Bescheid zugelassene Ausnahme nach § 27 Abs. 3, § 36 Abs. 2 oder 5 und einen Bescheid nach § 41 Abs. 3 oder 4 betreffend eine nach der FFH-Richtlinie oder der…
§ 23
…1) Anderen Personen als dem Jagdnutzungsberechtigten, einer ausnahmsweise berechtigten Person nach § 27 Abs. 6 oder § 36 Abs. 2 sowie dem Jagdverwalter und dem Jagdschutzorgan im Rahmen ihrer dienstlichen Verpflichtungen ist das Jagen im Jagdgebiet nur nach Maßgabe einer vom Jagdnutzungsberechtigten…
§ 33
…anzuhören. (5) In einer Verordnung über die Festlegung einer Wildruhezone nach Abs. 2 kann die Behörde die Schonzeit, abweichend von einer Verordnung nach § 36, für das Wild in der Wildruhezone oder Teile derselben verlängern, sofern dies für die Ruhe des Wildes im Lebensraum notwendig ist. (6) Der Jagdnutzungsberechtigte…
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