§ 90
In Kraft seit 16. Dezember 1998
Up-to-date
Kosten
§ 90
Die mit den Gemeindevertretungswahlen verbundenen Kosten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 18 von jeder Gemeinde selbst zu tragen.
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 107
…Kosten (zu § 90) § 107 Die mit der Gemeinderatswahl verbundenen Kosten werden von der Stadtgemeinde Salzburg getragen.…
§ 90
…Kosten § 90 Die mit den Gemeindevertretungswahlen verbundenen Kosten sind unbeschadet der Bestimmungen des § 18 von jeder Gemeinde selbst zu tragen.…
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