Wahlgemeinden
§ 4
Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 4
…Wahlgemeinden § 4 Für die Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters bildet jede Gemeinde eine Wahlgemeinde. Eine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper ist unzulässig.…
§ 3 Wahlausschreibung, Wahltag, Stichtag
…der Gemeindevertretung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben hat; b) im Fall der sonstigen Auflösung der Gemeindevertretung vor Ablauf der Amtsperiode, ausgenommen jedoch der Fall des Abs. 4; c) im Fall der Vereinigung von Gemeinden oder Gemeindeteilen zu einer neuen Gemeinde sowie im Fall der Aufteilung von Gemeinden (§ 4 der Salzburger…
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