(1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt.
(2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs. 3 lit. b, 37 Abs. 7, 78 Abs. 5 und 79 Abs. 6 und 8 von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Mehrheitswahlrechtes gewählt.
(3) Die Wahl der Gemeindevertretung und die Wahl des Bürgermeisters sind gleichzeitig durchzuführen, wenn sich aus den §§ 3 Abs. 3 und 4, 37 Abs. 7, 78 Abs. 5 und 79 nicht anderes ergibt.
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 94 Sonderbestimmungen für die Landeshauptstadt Salzburg
…1) Die §§ 2 bis 92 sind mit folgenden Ausnahmen auch auf die Wahl der Mitglieder des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg anzuwenden. (2) Die §§…
§ 2 Wahl der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters
…1) Die Mitglieder der Gemeindevertretungen werden von der Gesamtheit der Wahlberechtigten jeder Gemeinde aufgrund des gleichen, unmittelbaren, persönlichen, geheimen und freien Verhältniswahlrechtes gewählt. (2) Die Bürgermeister werden außer in den Fällen der §§ 3 Abs. 3 lit. b, 37 Abs. 7, 78 Abs. …
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