(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die
1. bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben;
2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und
3. in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben.
(2) Ob, das Wahlalter ausgenommen, die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, ist nach dem Stichtag (§ 3) zu beurteilen.
GWO 1998 · Salzburger Gemeindewahlordnung 1998
§ 19 Wahlrecht
(1) Wahlberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und alle Staatsbürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die 1. bis zum Ende des Tages der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben; 2. vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind; und 3. in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben. …
§ 23 Wählerverzeichnisse
…1) Die Wahlberechtigten (§ 19 Abs 1) sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Wählerverzeichnisse sind hinsichtlich der Wahlberechtigten mit österreichischer Staatsbürgerschaft auf Grund der im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§…
§ 34 Ausstellung der Wahlkarte
…die Gemeinde ist zulässig. Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, können anstelle der Unterschrift des Bürgermeisters mit einer Amtssignatur gemäß den §§ 19 und 20 E-GovG versehen werden, wobei § 19 Abs 3 zweiter Satz E-GovG nicht anzuwenden ist. (3) Wird dem Antrag auf…
§ 22 Unionsbürger-Wählerevidenz
…1) In jeder Gemeinde ist eine Gemeindewählerevidenz für Staatsbürger anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die gemäß § 19 Abs 1 wahlberechtigt sind, zu führen (Unionsbürger-Wählerevidenz). Die Unionsbürger-Wählerevidenz kann unter Verwendung des Zentralen Wählerregisters oder mit einer lokalen Datenverarbeitung geführt werden. (2…
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