(1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband ein Sanitätssprengel gebildet wird.
(2) Soweit es zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig und zu einer möglichst weitgehenden Minderung der den Gemeinden aus der Erfüllung dieser Aufgaben erwachsenden Belastungen zweckmäßig ist, hat die Landesregierung aus den Gebieten mehrerer Gemeinden oder aus Teilen hievon durch Verordnung Sanitätssprengel zu bilden. Sind Gebiete mehrerer Gemeinden oder Teile hievon zu einem Sanitätssprengel zusammengefaßt, bilden diese Gemeinden einen Gemeindeverband. Vor der Bildung eines Gemeindeverbandes sind die betroffenen Gemeinden zu hören.
GSDG · Gemeindesanitätsdienstgesetz
§ 2 § 2
…1) Jede Gemeinde, mit Ausnahme der Stadt Innsbruck, hat die Aufgaben nach § 1 als Sanitätssprengel zu besorgen, soweit nicht nach Abs. 2 durch Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einem Gemeindeverband ein Sanitätssprengel gebildet wird. (2) Soweit es zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 notwendig…
§ 49a § 49a
…Besorgung ihrer Aufgaben nach § 5, § 7 Abs. 1, 3, 4 und 6, § 9, § 10 Abs. 2, § 10a, § 16, § 19 Abs. 1 und 5 bis 7, § 20 Abs. 3, § 21…
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