(1) Sofern mit der Leitung der Kassengeschäfte nicht ein Gemeindebediensteter beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine andere geeignete Person zu betrauen. Für diese Person gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Befangenheit; soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsgrundes nach § 29 Abs. 1 erforderlich ist, ist sie zur Verschwiegenheit über die ihr im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
(2) Zahlungen dürfen nur aufgrund einer schriftlichen Anordnung des Bürgermeisters oder sonst anweisungsberechtigter Personen geleistet werden.
(3) Barzahlungen an die Gemeinde dürfen nur die im Abs. 1 genannte Person oder andere vom Gemeindevorstand ausdrücklich dazu ermächtigte Personen entgegennehmen. Die Namen der zur Entgegennahme von Barzahlungen ermächtigten Personen sind auf der Homepage der Gemeinde im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Funktion einer der im Abs. 1 und 3 genannten Personen darf nicht durch den Bürgermeister ausgeübt werden.
(5) Die Landesregierung hat im Bedarfsfalle durch Verordnung nähere Vorschriften über die Rechnungs- und Kassenführung, insbesondere über die Einrichtung der Gemeindekasse, Zahlungsvollzug, Geldverwaltung, Überschüsse und Fehlbeträge, Führung und Aufbewahrung der Bücher und Belege, Verrechnung der Haushaltsgebarung, der durchlaufenden Gebarung und des Vermögens, zu erlassen und hiebei auch die Verwendung bestimmter Vordrucke anzuordnen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025
GG · Gemeindegesetz
§ 79
(1) Sofern mit der Leitung der Kassengeschäfte nicht ein Gemeindebediensteter beauftragt ist, hat die Gemeindevertretung damit eine andere geeignete Person zu betrauen. Für diese Person gelten sinngemäß die Bestimmungen über die Befangenheit; soweit dies aufgrund des Vorliegens eines Geheimhaltungsg…
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