(1) Die Gemeindevertreter sind in Ausübung ihres Mandates frei und an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder der Gemeindevertretung sind berechtigt, in der Gemeindevertretung und in den Ausschüssen, deren Mitglieder sie sind, Anträge zu stellen und zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen. Parteifraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind, haben das Recht, einen Gemeindevertreter oder ein Ersatzmitglied in die Sitzungen dieses Ausschusses zu entsenden; sie können daran mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die Mitglieder der Gemeindevertretung haben das Recht, nach Bekanntgabe der Tagesordnung während der Amtsstunden bis zur Sitzung in die zur Behandlung stehenden Akten oder Aktenteile, die für die Entscheidungsfindung maßgeblich sind, Einsicht zu nehmen und Kopien herzustellen. Wird ein Beratungsgegenstand nach § 41 Abs. 3 erst zu Beginn der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen, besteht dieses Recht bis zur Behandlung des Gegenstandes. Die Rechte nach diesem Absatz gelten nicht für Mitglieder der Gemeindevertretung in Angelegenheiten, in denen sie befangen sind.
(4) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde sind die Mitglieder der Gemeindevertretung berechtigt, in den Sitzungen der Gemeindevertretung mündliche oder schriftliche Anfragen an den Bürgermeister und an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zu richten. Diese Anfragen sind spätestens in der nächsten Sitzung der Gemeindevertretung, jedenfalls aber innerhalb von drei Monaten zu beantworten. Erfolgt die Beantwortung im Rahmen einer Sitzung der Gemeindevertretung, hat dies unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zu geschehen; ansonsten hat die Beantwortung schriftlich zu ergehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018
GG · Gemeindegesetz
§ 59 § 59*)Geschäftsordnung
…Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein. (3) Im Übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45, 47 bis 49 und 53 sinngemäß. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die…
§ 53 § 53*)Videokonferenzen, Umlaufbeschlüsse
…dass die Nichtöffentlichkeit der Sitzung gewahrt bleibt; e) ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den an der Videokonferenz teilnehmenden Mitgliedern im Falle des § 38 Abs. 3 zweiter Satz die Einsicht in die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen ermöglicht wird; f) hat ein befangenes Mitglied des Ausschusses…
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