(1) Der Gemeindevorstand hat seine Beschlüsse unter dem Vorsitz des Bürgermeisters in nichtöffentlichen Sitzungen zu fassen. Der Gemeindevorstand kann die Vertraulichkeit der Beratung bzw. Beschlussfassung beschließen, soweit ein Geheimhaltungsgrund nach § 29 Abs. 1 vorliegt. Den Sitzungen können erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen mit beratender Stimme beigezogen werden.
(2) Der Bürgermeister hat den Gemeindevorstand nach Bedarf einzuberufen. Die Ladungen müssen wenigstens zwölf Stunden vor Beginn der Sitzung zugestellt sein.
(3) Im Übrigen gelten für den Gemeindevorstand die Bestimmungen der §§ 38 Abs. 1 bis 3, 40 bis 45, 47 bis 49 und 53 sinngemäß. Abweichend von § 47 Abs. 1 lit. f erster Satz hat die Verhandlungsschrift nur alle in der Sitzung gestellten Anträge und gefassten Beschlüsse sowie das Abstimmungsergebnis zu enthalten. Sofern die Vertraulichkeit der Beschlussfassung zu einem Tagesordnungspunkt beschlossen wurde, ist lediglich der Tagesordnungspunkt mit dem Hinweis auf die Vertraulichkeit der Beschlussfassung, nicht aber der Beschluss in die Verhandlungsschrift aufzunehmen. Die Einsicht in die Verhandlungsschriften der laufenden Funktionsperiode steht jedem Gemeindevertreter offen. Allen Parteifraktionen ist auf ihr Verlangen eine Kopie der jeweiligen Verhandlungsschrift zu übermitteln.
(4) Über die Beschlüsse, deren Vertraulichkeit beschlossen wurde, ist eine gesonderte Verhandlungsschrift zu führen. In diese Verhandlungsschrift können die Gemeindevertreter nur Einsicht nehmen, wenn dies von der Gemeindevertretung ausdrücklich verlangt wird (§ 29 Abs. 3).
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2012, 34/2018, 4/2022, 44/2025
GG · Gemeindegesetz
§ 61 § 61*)Wahl durch die Gemeindevertretung
…Wahlwerber darauf verzichtet haben, sich einer Stichwahl zu stellen (§ 54 des Gemeindewahlgesetzes), d) für die Wahlen in die Gemeindevertretung keine Wahlvorschläge eingebracht wurden (§ 59 des Gemeindewahlgesetzes). (2) Der Bürgermeister muss Bürger der Gemeinde sein. Von der Wählbarkeit ausgenommen sind jedoch die im § 56 Abs. 4 lit. a…
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