(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.
(2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Gemeindevertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihre Auflösung beschließen. Wenn in einer Gemeinde die Hälfte der Mandate durch Abgang der Gemeindevertreter und deren Ersatzleute erledigt ist, verlieren auch alle übrigen Gemeindevertreter ihr Mandat. Die Funktionsdauer der von der Auflösung oder der Rechtsfolge des zweiten Satzes betroffenen Gemeindevertreter endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter.
(3) Die im Falle des Abs. 2 neu gewählte Gemeindevertretung bleibt nur für den Rest der Funktionsdauer im Amt. Falls jedoch innert sechs Monaten vor den allgemeinen Gemeindevertretungswahlen in einer Gemeinde Neuwahlen gemäß Abs. 2 stattgefunden haben, unterbleibt in diesen Gemeinden die allgemeine Wahl. Die Gemeindevertretung bleibt in diesem Falle bis zum Ende der folgenden Funktionsdauer im Amt.
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2004
GG · Gemeindegesetz
§ 35 § 35*)Funktionsdauer
(1) Die Funktionsdauer der Gemeindevertretung beträgt fünf Jahre. Die Funktionsdauer beginnt mit dem Gelöbnis der Gemeindevertreter in der konstituierenden Sitzung und endet mit dem Gelöbnis der neu gewählten Gemeindevertreter. (2) Die Gemeindevertretung kann in Anwesenheit von mindestens zwei Drit…
§ 30 § 30*)
…*) aufgehoben durch § 35 Abs. 3 des Bezügegesetzes 1998, LGBl.Nr. 3/1998…
§ 100 § 100*)Sonstige Schlussbestimmungen
…mit 1. Jänner 2012 in Kraft gesetzt werden. (3) Die Regelung des § 91 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, in der Fassung LGBl.Nr. 35/1985, betreffend Hand- und Zugdienste gilt weiterhin. (4) Die §§ 52 Abs. 2 und 92 der Gemeindeordnung 1935, LGBl.Nr. 25/1935, treten außer…
§ 89 § 89*)Auflösung der Gemeindevertretung
…Angelegenheiten zu beschränken. (5) Nach der Auflösung sind ehestens die Neuwahlen des Bürgermeisters und der Gemeindevertretung auszuschreiben. Für die neu gewählte Gemeindevertretung gilt § 35 Abs. 3 sinngemäß. (6) Die mit der Tätigkeit des Amtsverwalters verbundenen Kosten sind von der Gemeinde zu tragen. *) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 44/2013…
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