(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein.
(2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen nach Erstellung der Amtssignatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(3) Der Bürgermeister hat von jedem zur Abfrage freigegebenen Dokument mindestens eine Sicherungskopie und einen beglaubigten Ausdruck zu erstellen.
*) Fassung LGBl.Nr. 4/2022
GG · Gemeindegesetz
§ 32b § 32b*)Sicherung der Authentizität und Integrität von im RIS kundzumachenden Verordnungen
(1) Dokumente, die eine im Rahmen des RIS kundzumachende Verordnung enthalten, müssen ein Format haben, das die Aufwärtskompatibilität gewährleistet. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Amtssignatur versehen sein. (2) Dokumente gemäß Abs. 1 dürfen n…
§ 32 § 32*)Kundmachung von Verordnungen
…Freigabe zur Abfrage und die jahrgangsweise fortlaufende Kundmachungsnummer zu enthalten hat. (3) Die im Rahmen des RIS kundzumachenden Verordnungen sind entsprechend dem § 32b an den Bund elektronisch zu übermitteln und im Internet unter der Adresse „www.ris.bka.gv.at“ durch Freigabe zur Abfrage kundzumachen. Soweit Materialien (Erläuternde Bemerkungen o.dgl…
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