(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Landes und des Bundes verstoßen.
GG · Gemeindegesetz
§ 18 § 18Ortspolizeiliche Verordnungen
(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Missstände zu erlassen sowie deren Nichtbe…
§ 17 § 17*)Eigener Wirkungsbereich
…Bundesregierung. Eine solche Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das ortspolizeiliche Verordnungsrecht gemäß § 18. *) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 34/2018…
§ 39 § 39*)Mandatsverlust und Mandatsverzicht
…wenn a) ein Umstand bekannt wird, der ursprünglich seine Wählbarkeit ausgeschlossen hätte; b) er nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; c) er die nach § 18 Abs. 2 des Gemeindewahlgesetzes verlangte Bescheinigung nicht spätestens einen Monat nach der Wahl der Gemeindewahlbehörde vorgelegt hat und begründete Zweifel am Inhalt der förmlichen Erklärung…
§ 50
…5 erster Satz), 8. Antrag auf Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches an eine staatliche Behörde (§ 17 Abs. 3), 9. Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 18), 10. Abschluss und Änderung von Vereinbarungen betreffend Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften, Äußerung zur Bildung eines Gemeindeverbandes, Beitritt der Gemeinde zu und Austritt aus einem Gemeindeverband, Abschluss…
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