(1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat gemäß § 81a gewählten Bürgermeisters oder eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes (Stadtsenates) vorzeitig, so ist binnen vier Wochen eine Nachwahl für den restlichen Teil der Funktionsperiode vorzunehmen. Dies gilt auch für die Nachwahl des Bürgermeisters, dessen Amt innerhalb eines Jahres vor dem nach § 3 Abs. 2 Z 1 frühestmöglichen Wahltag endet.
(2) (Anm.: entfällt mit LGBl. Nr. 47/2019)
(3) Für die Nachwahlen gelten die §§ 80 Abs. 4 und 81 bis 84 sinngemäß.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 90 Neubesetzung frei gewordener Ämter
…§ 90 Neubesetzung frei gewordener Ämter (1) Endet das Amt eines vom Gemeinderat gemäß § 81 aus der Mitte seiner Mitglieder gewählten Bürgermeisters, eines vom Gemeinderat…
§ 89 Amtsverlust des Bürgermeisters
…Annahme des Antrages nach Abs. 2 sogleich die Geschäfte zu übernehmen und die erforderlichen Maßnahmen zur Durchführung der Nachwahl des Bürgermeisters nach § 90 einzuleiten.…
Rückverweise