(1) Die Gemeindewahlbehörde verteilt die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien aufgrund der Wahlzahl.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt berechnet: Die Parteisummen werden nach ihrer Größe geordnet nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel, das Fünftel, das Sechstel usw. (Bruchteile sind zu ermitteln). Alle auf diese Weise ermittelten Teilzahlen, ohne Unterschied, ob sie in den nebeneinander geschriebenen Spalten einmal oder mehrmals vorkommen, und die Parteisummen werden, beginnend mit der größten Parteisumme, nach ihrer Größe geordnet, untereinander geschrieben. Als Wahlzahl gilt die Zahl, die in dieser Reihe die sovielte ist, wie die Zahl der in der Gemeinde zu vergebenden Gemeinderatssitze beträgt.
(3) Jede Partei erhält soviele Sitze, als die Wahlzahl in ihrer Parteisumme enthalten ist.
(4) Wenn nach dieser Berechnung zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen auf einen Gemeinderatssitz denselben Anspruch haben, entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 71 § 71
…auf die Wahlwerber (1) Erreicht eine Partei nicht mehr als zehn Mandate, so wird die um eins verringerte Anzahl der Mandate, die gemäß § 70 auf eine Partei entfallen, den Wahlwerbern dieser Partei - vorbehaltlich des Abs. 6 - in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen (§ 66…
§ 70 Wahlzahl, Verteilung der Gemeinderatssitze
…§ 70 Wahlzahl, Verteilung der Gemeinderatssitze (1) Die Gemeindewahlbehörde verteilt die zu vergebenden Gemeinderatssitze auf die Wahlvorschläge der wahlwerbenden Parteien aufgrund der Wahlzahl. (2) Die Wahlzahl wird…
§ 72 Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters
…Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters (1) Zum Bürgermeister ist jener Wahlwerber gewählt, 1. auf dessen wahlwerbende Partei mindestens ein Mandat zum Gemeinderat nach § 70 entfällt und 2. der mehr als die Hälfte der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. (2) Hat kein Wahlwerber eine Mehrheit…
§ 11 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden
…1) Die Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden werden aufgrund von Vorschlägen der im Landtag vertretenen Parteien unter sinngemäßer Anwendung des § 70 nach ihrer bei der letzten Landtagswahl vor Ausschreibung der allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Bereich der jeweiligen Gemeinde festgestellten Stärke vom Bezirkswahlleiter…
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