(1) Der amtliche Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wähler ausschließlich entweder
1. in einem einzigen der neben den Parteibezeichnungen vorgedruckten Kreise ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
2. die Parteibezeichnung einer einzigen Partei auf andere Weise anzeichnet oder
3. die Parteibezeichnungen der übrigen Parteien durchstreicht oder
4. die Bezeichnung einer einzigen Partei auf dem Stimmzettel anbringt oder
5. einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen Partei Vorzugsstimmen gibt oder
6. sämtliche Wahlwerber der übrigen Parteien durchstreicht.
(2) Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten Partei oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt bei allfälligen Beilagen im Wahlkuvert.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…
§ 65 Mehrere amtliche Stimmzettel in einem Wahlkuvert
…gilt sinngemäß für den Fall, daß ein Wahlkuvert mehrere amtliche Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters enthält. Die Gültigkeit ist nach den §§ 61 bis 64 zu beurteilen.…
§ 63 Ungültiger Stimmzettelfür die Wahl des Gemeinderates
…oder 4. weder eine Partei angezeichnet noch einem Wahlwerber einer Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 61 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder 5. die Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, daß die Bezeichnung einer bestimmten Partei oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht…
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