(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters.
(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Ausübung des Wahlrechts haben ferner Personen, denen der Besuch des zuständigen Wahllokals am Wahltag infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit (Einschränkung ihrer Mobilität), sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen, oder wegen ihrer Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern, Strafvollzugsanstalten, im Maßnahmenvollzug oder in Hafträumen unmöglich ist. Diese Personen können gleichzeitig die Erteilung der Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor einer Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 beantragen.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erster Satz und eines Antrags gemäß Abs. 2 letzter Satz hat die Gemeinde die Bewilligung zur Ausübung des Wahlrechts vor der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 zu erteilen. Nach Erteilung der Bewilligung ist der Wähler über den Besuch der Sonderwahlbehörde gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 unter Angabe der Wahlzeit von der Gemeinde zu verständigen.
(4) Fallen bei einem Wahlberechtigten gemäß Abs. 2 letzter Satz nachträglich die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Wahlkarte weg, so hat der Wahlberechtigte die Gemeinde spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 14 Uhr, persönlich zu verständigen, dass er auf einen Besuch durch eine Sonderwahlbehörde verzichtet.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 30a Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
(1) Wahlberechtigte, die voraussichtlich am Wahltag verhindert sein werden, ihre Stimme vor der zuständigen Wahlbehörde abzugeben, etwa wegen Ortsabwesenheit, aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Aufenthalts im Ausland, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats …
§ 95 Abstimmungssprengel, Stimmlisten, Wahlkarten, Abstimmungsverfahren,Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
…gelten die §§ 20 bis 30, für die Ausstellung der Wahlkarten sowie für die Ausfolgung und Übermittlung der Wahlkarten die §§ 30a bis 30c und für das Abstimmungsverfahren die §§ 45 bis 56 und 69 sinngemäß.…
§ 30b Ausstellung der Wahlkarte
…das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk…
§ 8 Sonderwahlbehörden
…1) Die Gemeinden haben, um Wählern, 1. die aufgrund eines Antrages gemäß § 30a Abs. 2 letzter Satz eine Wahlkarte besitzen, die Ausübung des Wahlrechts zu erleichtern und 2. die Ausübung des Wahlrechts gemäß § 55b vor…
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