§ 12 Kundmachung der Zusammensetzung
In Kraft seit 01. Juli 1992
Up-to-date
Die Zusammensetzung der Landeswahlbehörde und Bezirkswahlbehörden ist vom Landeswahlleiter im Landesamtsblatt für das Burgenland zu verlautbaren. Die Zusammensetzung der Gemeinde-, Sprengel- und Sonderwahlbehörden ist in den Gemeinden vom Bürgermeister durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen sowie ortsüblich bekanntzumachen, wenn dies notwendig oder zweckmäßig ist.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 11 Zusammensetzung der örtlichen Wahlbehörden
…Stimmrecht teil. Im Übrigen finden die Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 und 5 sowie § 6 Abs. 3, §§ 12 und 13 Abs. 2 sowie § 15a sinngemäß Anwendung. (5) Scheiden aus einer örtlichen Wahlbehörde Beisitzer (Ersatzbeisitzer) aus oder üben sie ihr Amt…
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