(1) Wenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, mit Verordnung die Ausschreibung der Wahlen aufzuheben und gleichzeitig neu auszuschreiben.
(2) In den Fällen des Abs. 1 verlängert sich die Wahlperiode bis zu dem von der Landesregierung mit Verordnung festgesetzten Wahltag.
GemWO 1992 · Gemeindewahlordnung 1992
§ 110 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
…1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt die Gemeindewahlordnung 1982, LGBl. Nr. 27, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43…
§ 104a § 104a
(1) Wenn eine Teilnahme der Wähler an den Wahlen aufgrund von Maßnahmen zum Schutze der Volksgesundheit oder aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen (zB Katastrophen, sanitätsbehördlichen Einschränkungen des täglichen Lebens und dergleichen) eingeschränkt ist, ist die Landesregierung ermächtigt, …
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