Art. 2 (LGBl. Nr. 9/1996)
In Kraft seit 24. Dezember 2021
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Artikel I Z 2, 4, 7, 11 und 12 ergehen in Umsetzung der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechtes bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen, ABl. 1994 Nr. L 368/38.
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