(1) Im Gemeindedienst bestehen die Entlohnungsschemas Verwaltungs- und Pflegedienst (VD), Handwerklicher Dienst (HD) und Kinderpädagogischer Dienst (KD). Diese Entlohnungsschemas unterteilen sich in Entlohnungsgruppen, das Entlohnungsschema VD zusätzlich in Dienstklassen.
(2) Die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen, vor allem die erforderliche Vorbildung und Ausbildung, sind in den §§ 1 bis 9 der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.
(3) Jeder Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse sind Erfahrungsstufen zugeordnet. Vertragsbedienstete sind bei ihrer Anstellung in jene Erfahrungsstufe ihrer Entlohnungsgruppe bzw Dienstklasse einzureihen, die sich aus dem Besoldungsdienstalter (§ 76) ergibt.
(3a) Auf dem Arbeitsmarkt nur schwer zu gewinnende Fachkräfte, die in den Entlohnungsschemas VD oder HD in leitender Stellung gemäß § 43 Abs 1 Z 1 lit e GdO 2019 oder als Amtsleiterinnen und Amtsleiter eingesetzt werden, können abweichend von Abs 3 bei der Anstellung unmittelbar auch bis zu jener Erfahrungsstufe bzw Dienstklasse eingereiht werden, die sie unter Berücksichtigung der angerechneten Vordienstzeiten auf Grund von Beförderungen bereits erreicht hätten, wenn alle sonstigen Beförderungsvoraussetzungen bereits bei Dienstantritt erfüllt gewesen wären.
(3b) Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, können auch andere als die im Abs 3a geregelten Vertragsbediensteten abweichend von Abs 3 bei der Anstellung ausnahmsweise unmittelbar in eine höhere, für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehene Erfahrungsstufe eingereiht werden. Dabei ist auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung der oder des Vertragsbediensteten Bedacht zu nehmen.
(4) Auf die Anerkennung von fremden Berufsausbildungen und -qualifikationen findet das Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG) Anwendung. Eine Anerkennung setzt voraus, dass die angestrebte Verwendung dem Beruf im öffentlichen Dienst des Herkunftsstaates im Wesentlichen entspricht.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 62 Entlohnungsschemas, Entlohnungsgruppen, Dienstklassen und Erfahrungsstufen
(1) Im Gemeindedienst bestehen die Entlohnungsschemas Verwaltungs- und Pflegedienst (VD), Handwerklicher Dienst (HD) und Kinderpädagogischer Dienst (KD). Diese Entlohnungsschemas unterteilen sich in Entlohnungsgruppen, das Entlohnungsschema VD zusätzlich in Dienstklassen. (2) Die Voraussetzungen fü…
§ 126 Eigener Wirkungsbereich, aufsichtsbehördliche Genehmigung;Rückwirkung von Verordnungen
…2) Folgende Maßnahmen bedürfen einer vorausgehenden Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde: 1. die Einreihung in eine höhere Dienstklasse oder Erfahrungsstufe gemäß den §§ 62 Abs 3b oder 77 Abs 6; 2. die Zahlung von Belohnungen (§ 98), soweit diese für eine oder einen Vertragsbediensteten im Jahr insgesamt…
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