Im Sinn dieses Gesetzes gelten als:
1. Betriebe: selbstständige Einrichtungen, die
a) nach privatwirtschaftlichen oder kaufmännischen Gesichtspunkten geführt werden und
b) auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung ausgerichtet sind oder bei denen im Versorgungsinteresse der Öffentlichkeit auf Gewinnerzielung oder Kostendeckung verzichtet wird.
2. Dienststellen: Ämter und andere Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen. Dienststellen sind jedenfalls die Gemeindeämter.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
§ 54 Bildungskarenz
…drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden. (2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes…
§ 37b Bildungsteilzeit
…zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb von vier Jahren ab Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zwei Jahre nicht überschreiten darf. (3) Die Vereinbarung nach Abs 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der oder…
§ 27a Wiedereingliederungsteilzeit
…oder der Vertragsbedienstete mindestens sechs Wochen hindurch ununterbrochen im Krankenstand befunden hat (Anlassfall); 2. das Dienstverhältnis vor Beginn des Krankenstandes ununterbrochen drei Monate gedauert hat; 3. die oder der Vertragsbedienstete bei Antritt der Wiedereingliederungsteilzeit dienstfähig ist und die Wiedereingliederungsteilzeit aus arbeitsmedizinischer Sicht empfohlen wird; 4. ein vom Dienstgeber unter Beiziehung einer…
§ 65a Entlohnung von Ferialkräften
…Ferialkräfte: 40 % aus dem Gemeindebeamtengehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. (2) Bei Teilzeit gebührt das im Abs 1 geregelte Pauschalentgelt aliquot. (3) Auf Pflichtpraktikanten im Sinn von § 3 Z 11a LB-GG sind die Abs 1 und 2 nicht anzuwenden.…
Rückverweise