(1) Vertragsbedienstete können einen Karenzurlaub zu Bildungszwecken (Bildungskarenz) vereinbaren, wenn keine zwingenden Gründe entgegenstehen. Die Dauer der Bildungskarenz muss mindestens drei Monate und darf höchstens ein Jahr betragen. Voraussetzung für eine solche Vereinbarung ist
1. eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens sechs Monaten, wenn die angestrebte Ausbildung einen höheren Arbeitserfolg der oder des Vertragsbediensteten erwarten lässt,
2. in sonstigen Fällen eine Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren.
Eine neuerliche Bildungskarenz kann erst drei Jahre nach der Rückkehr aus einer Bildungskarenz vereinbart werden.
(2) Für die Dauer eines in eine Bildungskarenz fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3 oder 5 MSchG, einer Karenz nach den §§ 15 oder 15b MSchG oder den §§ 2 oder 5 VKG, eines Präsenzdienstes gemäß § 19 des Wehrgesetzes 2001 oder eines Zivildienstes gemäß § 6a des Zivildienstgesetzes ist die Vereinbarung über die Bildungskarenz unwirksam.
Gem-VBG · Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001
Anl. 1 Entlohnungsgruppe a (Höherer Dienst)
…leitende(r) Sachbearbeiter(in) im Verwaltungsdienst und 1. der Nachweis der Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, zumindest dreijährigen Bachelor-Studiums an einer Universität gemäß § 54 des Universitätsgesetzes 2002 oder 2. die Absolvierung eines der Verwendung entsprechenden, ordentlichen Fachhochschul-Studienganges gemäß § 4 Abs 3 des Fachhochschulgesetzes. Die Erfüllung…
§ 116 Kündigung
…vor und nach ihrer Niederkunft gelten die gemäß § 122 anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften. (4) Die Inanspruchnahme oder beabsichtigte Inanspruchnahme einer Bildungskarenz gemäß § 54 ist kein Grund, der die Gemeinde zur Kündigung berechtigt. (5) Bei Vertragsbediensteten, auf die das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz anzuwenden ist, kann eine von der Gemeinde ausgesprochene…
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